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[In Bearbeitung]

Verschärfte Kontrollen durch Neuerungen in der Normung erforderlich:

  •   Monatliche Kontrollen durch den Betreiber

  •   Halbjährliche Wartung durch den Betreiber

  •   Generalinspektion vor Inbetriebnahme, danach alle 5 Jahre betreiberunabhängig

 

DIN 1999-100: Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

Teil 100: Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2

 

14.3 Eigenkontrolle

 Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist durch einen Sachkundigen1)durch folgende Maßnahmen monatlich zu kontrollieren:

  • Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens der abgeschiedene Leichtflüssigkeit im Abscheider,
  • Messung der Lage des Schlammspiegels im Schlammfang/Schlammsammelraum,
  • Kontrolle der Funktionsfähigkeit des selbsttätigen Abschlusses im Abscheider und evtl. vorhandener Alarmeinrichtungen (nach Durchführung einer Generalinspektion erstmalig wieder nach 6 Monaten),
  • Sichtkontrolle des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz (falls vorhanden) bei Wasserdurchfluss, um eine Verstopfung des Einsatzes zu erkennen. Sonderkonstruktionen sind nach der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers zu kontrollieren.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen.

 Es ist ein Betriebstagebuch nach 14.7 zu führen.

14.4 Wartung

 Die Abscheideranlage ist halbjährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen 1) zu warten. Neben den Maßnahmen der Eigenkontrolle sind dabei folgende Arbeiten durchzuführen: 

  • Kontrolle des Koaleszenzeinsatzes, falls vorhanden, auf Durchlässigkeit, wenn der Wasserstand vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz deutliche Unterschiede aufweist, und auf Beschädigung. Reinigen oder Austausch des Koaleszenzeinsatzes nach Angaben des Herstellers, soweit erforderlich,
  • Entleerung und Reinigung des Abscheiders, soweit erforderlich (z. B. bei starker Verschlammung),
  • Reinigung der Ablaufrinne im Probenahmeschacht, falls vorhanden.

1) Als „sachkundig“ werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen.  Die sachkundige Person kann die Sachkunde für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z. B. die einschlägigen Hersteller, Berufsverbände, Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten

14.6 Überprüfung (Generalinspektion)

 Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen.

2) Fachkundige Personen sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, Sachverständige oder sonstige Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen im hier genannten Umfang sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen. Im Einzelfall können ´diese Prüfungen bei größeren Betriebseinheiten auch von intern unabhängigen, bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden.

 Es müssen dabei mindestens folgende Punkte geprüft bzw. erfasst werden:

  • Angaben über den Ort der Prüfung, den Betreiber der Anlage unter Angabe der Bestandsdaten, den Auftraggeber, den Prüfer und der zuständigen Behörde;

  • Sicherheit gegen den Austritt von Leichtflüssigkeiten aus der Abscheideranlage bzw. den Schachtaufbauten (Überhöhung/Warnanlage),

  • baulicher Zustand und Dichtheit der Abscheideranlage,
  • Zustand der Innenwandflächen bzw. der Innenbeschichtung, der Einbauteile und der elektrischen Einrichtungen , falls vorhanden,

  • Tarierung der selbsttätigen Verschlusseinrichtung durch Gewichts- und Volumenbestimmung des Schwimmers,

  • Vollständigkeit und Plausibilität der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch,

  • Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Inhalte der Abscheideranlage,

  • Vorhandensein und Vollständigkeit erforderlicher Zulassungen und Unterlagen (Genehmigungen, Entwässerungspläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen usw.).

  • tatsächlicher Abwasseranfall (Herkunft, Menge, Inhaltsstoffe, eingesetzte Wasch- und Reinigungsmittel sowie Betriebs- und Hilfsstoffe, Einhaltung der Randbedingungen an den Abwasseranfallstellen zur Vermeidung stabiler Emulsionen),

  • Bemessung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Abscheideranlage in Bezug auf den Abwasseranfall.

 

 

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